Die Entwicklung des deutschen Weinstrafrechts seit 1871 by Josef Roth

Die Entwicklung des deutschen Weinstrafrechts seit 1871 by Josef Roth

Autor:Josef Roth
Die sprache: deu
Format: epub
Herausgeber: Walter de Gruyter GmbH
veröffentlicht: 2020-07-15T00:00:00+00:00


5. Rückschau

Das WeinG 1971 brachte umfangreiche Änderungen hinsichtlich des Weinbezeichnungsrechtes, der Begriff Naturwein durfte nicht mehr verwendet werden, stattdessen wurden die Weine in Tafel-, Qualitäts- und Qualitätsweine mit Prädikat eingeteilt. 1982 kam dann Landwein hinzu, der als gehobener Tafelwein eingestuft wurde. Durch das WeinG 1971 wurde eine amtliche Qualitätsweinprüfung eingeführt und verpflichtend festgelegt, dass die nach Bestehen dieser Prüfung vergebene Amtliche Prüfungsnummer auf allen Qualitäts- und Qualitätsweinen mit Prädikat anzugeben war. Der durch das WeinG 1930 erlaubte Hinweis „durchgegoren“ durfte seit Inkrafttreten des WeinG 1971 nicht mehr verwendet werden.

Die durch das WeinG 1971 eingeführten Neuerungen schienen den Weinkonsumenten ein Produkt zu garantieren, dass nach „guter fachlicher Praxis“ hergestellt und die geforderten analytischen und sensorischen Kriterien erfüllte, was sich durch den sogenannten Glykol-Skandal im Jahr 1985 als Trugschluss erweisen sollte. Es wurde festgestellt, dass österreichischen Weinen das als Frostschutzmittel bekannte Diethylenglykol (kurz Glykol) zugesetzt wurde, diese Weine u.a. nach Deutschland exportiert wurden und sich hier im Handel befanden. Auch wurden, insbesondere von Großabfüllern, österreichische Glykolweine mit deutschen Weinen unerlaubt verschnitten, so dass letztlich auch deutsche Weine betroffen waren. Dem Imageschaden, insbesondere für den österreichischen Wein, versuchte der österreichische Gesetzgeber durch eine Verschärfung des österreichischen Weingesetzes zu begegnen (Einführung einer obligatorischen Qualitätsweinprüfung und einer Banderole am Verschluss der Weinflaschen). In Deutschland konnten sich berechtigte Forderungen, nach denen die Geschmacksangaben obligatorisch auf dem Etikett angegeben werden sollten, nicht durchsetzen.



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